Bewertungsplattform muss Namen des Autors nicht nennen
Einer Ärztin steht nach einer falschen Behauptung in einem Online-Portal kein Auskunftsanspruch gegen die Plattform auf Herausgabe der Identität des Verfassers zu.
Zu diesem Ergebnis gelangte das Landgericht München im Fall einer Ärztin, über die sich ein Nutzer äußerst nachteilig und falsch geäußert hatte. Nach der Löschung des Eintrags begehrte sie Auskunft über die Identität, scheiterte jedoch vor Gericht.
Das Gesetz sieht ausdrücklich eine anonyme Nutzung von Bewertungsportalen vor. Eine Weitergabe der Nutzerdaten ist nur mit dessen ausdrücklicher Einwilligung oder beim Vorliegen eines entsprechenden Gesetzes statthaft. Im gegebenen Sachverhalt ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, weshalb kein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht.
Landgericht München, Urteil LG M 25 O 23782 12 vom 03.07.2013
Normen: §§ 12 II, 13 VI TMG