Anspruch eines Lebenspartners auf die gleiche Zusatzversorgung wie bei einem verheirateten Partner
Die eingetragene Lebenspartnerschaft stellt eine mit der Ehe rechtlich und tatsächlich vergleichbare Situation dar und gewährt dem Lebenspartner einen Anspruch auf die gleichen Zusatzversorgungsbezüge wie einem verheirateten Partner.
Die Versagung der Gewährung der gleichen Zusatzversorgungsbezüge bei eingetragenen Lebenspartnern im Vergleich zu Eheleuten stellt einen Verstoß gegen die Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dar.
Die Verpflichtung zum gegenseitigen und angemessen Unterhalt mit dem jeweilig erzielten Vermögen gilt für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen.
Das Recht auf Gleichbehandlung kann erst seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 3.12.2003 geltend gemacht werden.
Die Verpflichtung zum gegenseitigen und angemessen Unterhalt mit dem jeweilig erzielten Vermögen gilt für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gleichermaßen.
Das Recht auf Gleichbehandlung kann erst seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 3.12.2003 geltend gemacht werden.
Europäischer Gerichtshof, Urteil EuGH C 147 08 vom 10.05.2010
Normen: RL 2000/78/EG