23.07.2013

OLG Hamm Wettbewerbsrecht: Keine Blumen am Sonntag - jedenfalls nicht in Gartencentern.

Weihnachtstassen, Becher, Grablichter, Christbaumkugeln, Schneemannfiguren dürfen an Sonn- und Feiertagen von einem in Niedersachsen gelegenen Gartencenter nicht verkauft werden, weil sie kein Zubehör zu Blumen und Pflanzen sind.

Der Beklagte, ein münsteranisches Betreiberunternehmen eines Gartencenters in Osnabrück hatte an einem Sonntag mehrere Artikel zum Verkauf angeboten, unter anderem Kinderstiefel, Weihnachtstassen, Meisenringe, Christbaumkugeln, Grablichter, Trinkbecher, Schneemannfiguren und Servietten.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. mahnte darauf hin die Beklagte ab, da diese aufgrund der Verkäufe gegen § 4 I 1 Nr.4a NLöffVZG (Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten) iVm § 5 I Nr.1 nordrhein-westfälisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten verstoßen hätten. Dementsprechend dürfen an Sonn- und Feiertagen nur Blumen und Pflanzen in geringen Mengen verkauft werden.

Da der Beklagte keine Unterlassungserklärung abgab, reichte die Klägerin Klage auf Unterlassung am Landgericht Münster ein, welches bezüglich aller Verkaufsartikel im Sinne der Anklage entschied. Der Beklagte legte gegen das Urteil teilweise Berufung vor dem Oberlandesgericht ein, willigten aber ein, es zu unterlassen, Sonn- und Feiertags Kinderstiefel und Meisenringe zu verkaufen. Die Berufung blieb jedoch erfolglos.

Das OLG entschied, dass die Verkaufshandlungen insgesamt nach §§ 3 I, 4 Nr.11 UWG iVm §§ 3 II, 4 I 1 Nr.4a NLöffVZG unlautere Wettbewerbshandlungen sind. Zwar ist der Verkauf von Blumen und Pflanzen, sowie eng umfassten Arten von Zubehör gestattet, die streitgegenständlichen Artikel sind jedoch nicht Zubehör dieser Art. Insbesondere, da sie nicht ausschließlich gemeinsam mit zugehörigen Pflanzen verkauft wurden.

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OLG Hamm 263.2013, 4 U 176/12