15.10.2013

Wettbewerbsrecht - OLG Düsseldorf zur Irreführung bei Angaben von Zutaten

Die richtige und vollständige Information die sich aus der Zutatenliste eines Produkts entnehmen lässt, schließt eine Irreführung des Verbrauchers aus, selbst wenn der Packungsaufdruck ungenau formuliert ist.

 

Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, nimmt die Beklagte, eine Vertreiberin von Tees, auf Unterlassung in Anspruch, da diese einen Himbeer-Vanille-Tee vertreibt, der keine Bestandteile bzw. natürliche Aromen von Himbeere oder Vanille enthält, sondern nur natürliche Aromen mit Himbeer- und Vanillegeschmack. Die Verpackungsangabe sei in dieser Hinsicht irreführend, da der Verbraucher aufgrund der grafischen Gestaltung der Verpackung mit Himbeeren und Vanilleblüten und der Angabe, dass natürliche Zutaten benutzt wurden nicht davon ausgeht, dass lediglich geschmacksähnliche Aromen verwendet wurden. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten als Werbung für das Produkt zu benutzen. Die daraufhin eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf liegt in den Verpackungsaufdrucken keine Irreführung der Verbraucher im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) vor. Abzustellen ist dabei auf die Auffassung des sogenannten verständigen Verbrauchers. Dieser würde in den streitigen Abbildungen und dem Namen "Himbeer-Vanille-Abenteuer" nur einen Hinweis auf die Geschmacksrichtung des Tees sehen. Die Verbindung der Packungsaufdruck "Früchtetee mit natürlichen Aromen" und "Früchteteemischung mit natürlichen Aromen - Himbeer-Vanille-Geschmack" verdeutlichten dem Verbraucher, dass die Aromen lediglich einen Himbeer-Vanille-Geschmack hätten, nicht aber, das sie solche Bestandteile beinhalteten. Ebenfalls verdeutlicht die Zutatenliste das Fehlen von Himbeeren und Vanille, nach Rechtsprechung des EuGH genügt dies um Irreführung zu verneinen, weil der verständige Verbraucher stets die Zutatenliste von ihn interessierenden Produkten lesen würde.

OLG Düsseldorf, 19.02.2013, I-20 U 59/12