05.09.2024

Wettbewerbrecht-OLG Hamburg zur Benutzung der Bezeichnung SCHUFA in Mahnungen

Die Warnung vor einem möglichen SCHUFA-Eintrag ist nicht zu beanstanden, wenn nicht impliziert wird, dass der Gläubiger in einem vertraglichen Verhältnis zur Schufa-Holding AG stehen  und einen solchen Eintrag eigenhändig erwirken würde.

Die Antragstellerin ist eine in Deutschland bekannte Kreditschutzorganisation und Inhaberin der Marke "SCHUFA". Sie verlangt vom Antragsgegner, einem Betreiber verschiedener Internetportale es zu unterlassen, die Bezeichnung "SCHUFA" in ihren Mahnschreiben als Druckmittel zu benutzen. Nur Vertragspartner der Antragstellerin sind berechtigt, Schufa-Einträge in ihren Mahnschreiben in Aussicht zu stellen. Das Unternehmen des Antragsgegners steht vielfach in der Kritik substanzlose Verbindlichkeiten einzufordern. Das Landgericht Hamburg erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, es zu unterlassen in Mahnschreiben an Kunden die Bezeichnung "SCHUFA" in gewissen Formulierungen zu benutzen. Nach erfolglosem Widerspruch ging der Antragsgegner vor dem OLG in Berufung.

Das Oberlandesgericht gab der Berufung statt. Weder aus Markenrecht, noch aus Wettbewerbsrecht würde sich ein Unterlassungsanspruch ergeben. Die einstweilige Verfügung sei daher aufzuheben. Wettbewerbsrechtlich liegt überwiegend keine irreführende geschäftliche Handlung im Verhalten des Antragsgegners vor. Auch würde dem angesprochenen Verkehrskreis nicht impliziert, dass eine vertragliche Bindung zwischen den Streitparteien bestehen würde, nur weil der Antragsgegner in ihren Mahnungen die eventuelle Möglichkeit eines negativen SCHUFA-Eintrags aufzeigt. Dass der Antragsgegner selbst in der Lage sei einen solchen Eintrag zu bewirken wird von ihm nicht behauptet. Der Antragsgegner hat jedoch die Möglichkeit sich Inkassounternehmen o.ä. zu bedienen, die Vertragspartner der Antragstellerin sind und so SCHUFA-Einträge erwirken zu lassen. Die diesbezügliche offene Formulierung des Antragsgegners ist daher nicht irreführend. Zwar ist die werbliche Verwendung der Bezeichnung "SCHUFA" unzulässig, die Verwendung zu Geschäftszwecken ist jedoch nicht unüblich, da sie als Hauptanbieter ihrer Dienstleistung im Verkehrskreis sehr gebräuchlich ist.

OLG Hamburg, 30.01.2013, 5 U 174/11