Beschlüsse außerhalb der Gesellschafterversammlung
Ein außerhalb einer satzungsmäßig einberufenen Gesellschafterversammlung gefasster Beschluss kann trotzdem rechtswirksam sein.
Wollen die Gesellschafter einen Beschluss fassen oder eine Entscheidung in Bezug auf die Gesellschaft treffen, so ist das eigentlich nur während einer satzungsmäßig einberufenen Gesellschafterversammlung möglich. Eine außerhalb dieses Rahmens getroffene Entscheidung ist in der Regel rechtlich ohne Belang, weil unverbindlich.
Anders sieht es aus, wenn sämtliche Gesellschafter mit der Beschlussfindung außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden sind. Außerdem müssen sie sich über die Tragweite des Beschlusses im Klaren und der Tatsache bewusst sein, dass sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter eine Gesellschaftsangelegenheit verbindlich regeln sollen. Sogar während einer Telefonkonferenz können solche Beschlüsse getroffen werden, wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind. Ist aber nur eine der Voraussetzungen verletzt, bleibt es dabei, dass der Beschluss unwirksam ist - so meint das Oberlandesgericht Celle.