09.09.2013

EuG zum Markenrecht: keine Verwechslungsgefahr von Bier und Wein bzw. von Bier und Tequila

Im August 2004 meldete die Tequila  Cuervo, SA de CV, beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, HABM, eine Gemeinschaftsmarke in Form des Schrift- und Bildzeichens „Tequila Matador“ an. Für diese Marke wurden die Waren der Klasse 33 „alkoholhaltige Getränke, vorgemischte alkoholhaltige Cocktails, Tequila aus Mexiko und Tequilalikör aus Mexiko“ eingetragen. Gegen die Eintragung wurde im November 2005 gemäß Art. 41 der EU-Verordnung 207/2009 durch die Inhaber der älteren internationalen, sowie der älteren nationalen Wortmarke „Matador“ Widerspruch eingelegt. Durch diese Marke gekennzeichnet sind Waren der Klasse 32, die größtenteils alkoholfreie Getränke beinhaltet, aber auch Biere. Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis wegen Ähnlichkeit der Marken und Waren des Art. 8 I b der EU-Verordnung Nr. 207/2009 angeführt. Die Widerspruchsabteilung des HABM bejahte die Ähnlichkeit und Konkurrenzstellung der Marken und Waren und gab dem Widerspruch im September 2009 statt. Gegen diese Entscheidung des HABM erhob die Tequila Cuervo, SA de CV, im Oktober 2009 Beschwerde, der im Oktober 2010 statt gegeben wurde, da die Waren auf „Tequila aus Mexiko, alkoholische Cocktails mit Tequila aus Mexiko und Tequilalikör aus Mexiko“ eingeschränkt wurden. Durch den Wegfall der Ware „alkoholhaltige Getränke“ war eine Ähnlichkeit der Waren beider Marken für das HABM nicht mehr gegeben, so dass nach deren Ansicht keine Verwechslungsgefahr mehr bestand. Gegen die Entscheidung des HABM reichte der Inhaber der älteren Marke „Matador“ Anfechtungsklage beim Gericht der Europäischen Union ein, welche jedoch als unbegründet abgewiesen wurde.

Die vom Kläger geltend gemachte mittlere Ähnlichkeit der Waren, die sich aus der Alkoholhaltigkeit der Waren Bier und Tequila, sowie der örtlichen Nähe ergibt, in der die Waren angeboten und konsumiert werden, wurde vom EuG nicht erkannt. Es gründet diese Beurteilung auf das Urteil MEZZOPANE, in dem eine Warenähnlichkeit zwischen Bier und Wein ausgeschlossen wurde. Dementsprechend gab das EuG an, dass eine Ähnlichkeit zwischen Bier und Tequila im Sinne des Art. 8 I b EU-Verordnung Nr.207/2009 aufgrund der noch weitergehenden, erheblichen Unterschiede der Getränke nicht vorliegt. Dass beide Getränke alkoholhaltig sind und in ähnlichen Lokalitäten verkauft und konsumiert werden, eröffnet nicht die Gefahr, dass der Verkehr die jeweiligen Marken der Getränke verwechseln könnte. Mit dem Wegfall der allgemein gehaltenen Waren „alkoholhaltige Getränke“ der Marke Tequila  Cuervo, SA de CV, ist eine drohende Verwechslungsgefahr wegen anderer Produkte darüber hinaus ausgeschlossen.

EuG, 03.10.2012 - T-584/10 - TEQUILA MATADOR