BGH: Kein Fernabsatzvertrag bei persönlichem Kontakt
Bei persönlichem Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer liegt kein Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" vor.
Ein Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einem zweiwöchigen Widerrufsrecht berechtigen kann, liegt nur dann vor, wenn die Vertragsparteien bei der Anbahnung und während des Abschluss des Vertrages nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Auch der persönliche Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter schließt einen Fernabsatzvertrag aus. Die Notwendigkeit einer zweiwöchigen Widerrufsfrist besteht nur dann, wenn der Verbraucher keine Möglichkeit hat, Unklarheiten und Fragen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu klären.
BGH, Urteil BGH XI ZR 160 17 vom 27.02.2018
Normen: § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 346 ff. BGB, § 495 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 1, 2 BGB, Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 355 Abs. 2 Satz