Bestimmung des Ausgleichsanspruchs bei Flugverspätungen
Bei der Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs der Passagiere ist es unmaßgeblich, ob der Zielflughafen mittels eines Direktfluges oder eines Anschlussfluges erreicht wird.
Bei einer Flugverspätung von drei Stunden oder länger haben die betroffenen Fluggäste einen Ausgleichsanspruch. Bei einer Flugentfernung von 1.500 km erhalten die Passagiere einen Ausgleich in Höhe von 400 Euro. Bei Flügen von geringerer Entfernung lediglich 250 Euro. Der EuGH kam zu der Überzeugung, dass allein die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen entscheidend ist. Der Ausgleichsanspruch fällt nicht dadurch höher aus, dass sich die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke durch eine Umsteigeverbindung in Form eines Anschlussfluges verlängert.
EuGH, Urteil EuGH C 559 16 vom 07.09.2017
Normen: Verordnung (EG) Nr. 261/2004