Anspruch auf Namensherausgabe
Die Deutsche Telekom AG muss einem Vierjährigen den Anschlussinhaber einer Telefonnummer nennen, wenn der Vater lediglich diese Nummer hinterlassen hat.
Kinder haben generell einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer ihre Eltern sind. Zwar ist dieser Auskunftsanspruch nicht grenzenlos, allerdings muss etwa die Telekom den zu einer Rufnummer gehörenden Namen des Anschlussinhabers herausgeben, entschied das Amtsgericht Bonn. Die Rufnummer war die einzige Hinterlassenschaft des Vaters eines mittlerweile vierjährigen Kindes. Dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht stehe deutlich über den geschäftsmäßigen Geheimhaltungsinteressen der Telekom, entschied das Gericht.