VG Hamburg zu personenbezogenen WhatsApp-Daten
Facebook darf die Daten nur verwenden, wenn der Nutzer darin datenschutzkonform eingewilligt hat.
Im Jahr 2014 hatte Facebook den Instant-Messaging-Dienst WhatsApp übernommen. WhatsApp erhebt von den Nutzern verschiedene personenbezogene Daten wie Telefonnummern, Profilnamen, Profilbilder und Statusnachrichten. Diese Informationen muss Facebook zwar vorerst nicht löschen, darf sie aber auch ohne die Einwilligung des Nutzers nicht verwenden. Gegen diese Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschwerde eingelegt werden.
VG Hamburg, Urteil VG Hamburg 13 E 5912 16 vom 24.04.2017
Normen: § 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG, § 4a BDSG