Die Verfassungsbeschwerde von den Betreiberinnen einer Suchmaschine wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde muss erst der fachgerichtliche Rechtsweg beschritten werden.

Eine der beiden Beschwerdeführerinnen betrieb bis in das Jahr 2014 die Internetsuchmaschine "Yahoo". Danach führte die zweite Beschwerdeführerin die angebotenen Dienste weiter. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 87f und § 87g UrhG. Diese Regelungen weisen den Presseverlegern das Recht zu, über die öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseerzeugnisse für gewerbliche Zwecke zu entscheiden, wodurch sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Informations- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG verletzt sehen.

Das BVerfG sah in der Beschwerde einen Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, nach dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollten. Den Beschwerdeführerinnen ist es möglich und zumutbar, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVFG 1 BvR 2136 14 vom 10.10.2016
Normen: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG, § 87f Abs. 1 S. 1 UrhG, § 87g UrhG, § 92 Abs. 1 Nr. 1 VGG
[bns]