Amtliches Prüfzeichen für Onlineverkauf erforderlich
Angebote von Autoscheinwerfern müssen bei einem gewerblichen Verkauf über entsprechende Prüfzeichen verfügen.
Unterlassung begehrte eine Anbieterin von Autoscheinwerfern von einer Konkurrentin. Diese bot via Ebay Scheinwerfer ohne die erforderliche Zulassung für den Straßenverkehr und ohne E-Prüfzeichen an. In diesem Angebot sah die Klägerin ein unlauteres Verhalten der Mitbewerberin und wurde in dieser Auffassung durch das Gericht bestätigt.
Im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung dürfen Scheinwerfer demnach nur angeboten werden, wenn sie über die gesetzlichen Prüfzeichen verfügen und die amtlich genehmigte Bauart damit verifiziert wird. Anderes kann auch dann nicht gelten, wenn der Anbieter in seinem Angebot auf das mangelnde Prüfzeichen und die damit fehlende Zulassung für den Straßenverkehr hinweist. Denn der Kunde würde zunächst grundsätzlich davon ausgehen, verkehrstaugliche Ersatzteile für den normalen Straßenbetrieb zu erwerben. Da solches bei den entsprechenden Angeboten nicht der Fall war, stellen diese Angebote einen Wettbewerbsverstoß dar.
Landgericht Bochum, Urteil LG BO 12 O 238 11 vom 14.02.2012
Normen: §§ 8, 3, 4 Nr.11 UWG, § 22 a StVZO