Entfernung der Sim-Lock-Sperre strafbar
Wer in einem gewerblichen Ausmaß die Sim-Lock-Sperren von Handys entfernt macht sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und Datenveränderung strafbar.
Nach Ansicht des Gerichts gibt der Mobilfunkanbieter seine Handys zu einem bestimmten Preis heraus und möchte zu Recht bestimmte Vorgaben als erfüllt ansehen. Die Sim-Lock dürfe deshalb nicht ohne seine Genehmigung umgangen werden. Das Argument der Verteidigung, der Eigentümer eines Handys dürfe mit diesem beliebig verfahren, wovon auch die Aufhebung der Beschränkung auf einen bestimmten Mobilfunkanbieter umfasst sei, konnte das Gericht nicht überzeugen.
Der entschiedene Sachverhalt bezog sich auf einen Angeklagten, der über das Internet fünf Jahre lang die Entsperrung von Handys anbot und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt wurde.
Amtsgericht Göttingen, Urteil AG G 62 DS 106 11 vom 04.05.2011
Normen: §§ 267 III, 269, 303a StGB