Direktionsrecht umfasst nicht alle beliebigen Weisungen
Das in der Gewerbeordnung festgeschriebene Direktionsrecht eines Arbeitgebers gestattet es ihm, Arbeitszeit, Arbeitsort und konkrete Arbeitsaufgabe eines Arbeitnehmers festzulegen.
Die Grenzen findet dieses Direktionsrecht jedoch dann, wenn eine Weisung den Arbeitgeber in seinem Grundverhältnis trifft. Solche Weisungen sind dann nicht mehr nur als betriebsintern zu werten und nicht mehr von dem den Arbeitgeber zustehenden Direktionsrecht erfasst.
Ein Arbeitnehmer muss eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.
Die Bestimmungen eines Arbeitsvertrags der Parteien können zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsortes zulassen. Eine Versetzung von Dortmund nach Berlin hat aber auch dann nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Ein Arbeitnehmer muss eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt.
Die Bestimmungen eines Arbeitsvertrags der Parteien können zwar grundsätzlich eine Änderung des Arbeitsortes zulassen. Eine Versetzung von Dortmund nach Berlin hat aber auch dann nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 330/16 vom 14.06.2017