Zustimmung des Betriebsrates kann bei Neueinstellung ersetzt werden
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben.
Er hat dem Betriebsrat Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu erteilen und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zum unter anderem verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verstoßen oder die personelle Maßnahme besorgen lässt, dass ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer gekündigt werden könnte oder sonstige Nachteile erleiden könnte.
Geht es um die Zustimmung zu einer Einstellung eines neuen Arbeitnehmers, welche der Betriebsrat verweigert, so kann ein Arbeitnehmer bei der Verweigerung der Zustimmung vom Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen, wenn sich der Arbeitgeber zur Durchführung dieses Verfahrens im Wege einer Selbstbindung verpflichtet hat.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zum unter anderem verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verstoßen oder die personelle Maßnahme besorgen lässt, dass ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer gekündigt werden könnte oder sonstige Nachteile erleiden könnte.
Geht es um die Zustimmung zu einer Einstellung eines neuen Arbeitnehmers, welche der Betriebsrat verweigert, so kann ein Arbeitnehmer bei der Verweigerung der Zustimmung vom Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens verlangen, wenn sich der Arbeitgeber zur Durchführung dieses Verfahrens im Wege einer Selbstbindung verpflichtet hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 1 AZR 367-15 vom 21.02.2017