Massenentlassungsanzeige muss ordnungsgemäß erfolgen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er in seinen Betrieben eine größere Anzahl von Mitarbeitern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt.
Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich über die Gründe für die geplanten Entlassungen und die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten. Zudem muss die Anzeige formell korrekt, mithin bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Ist eine Massenentlassungsanzeige fehlerhaft, sind die mit ihr ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.
Die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin waren unter diesen Gesichtspunkten wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich über die Gründe für die geplanten Entlassungen und die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer zu unterrichten. Zudem muss die Anzeige formell korrekt, mithin bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
Ist eine Massenentlassungsanzeige fehlerhaft, sind die mit ihr ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.
Die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin waren unter diesen Gesichtspunkten wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 235/19 vom 14.05.2020