Kürzung der betrieblichen Witwenrente aufgrund der Altersdifferenz der Ehepartner
Die Altersbenachteiligung ist gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall streiten sich die Parteien um die Höhe der Witwenrente der Klägerin. Die Pensionsordnung des Arbeitgebers des verstorbenen Ehemannes besagt, dass die Witwenrente für jedes Jahr, um welches die Altersdifferenz 15 Jahre überschreitet, um 5 % gekürzt wird. Die fast 30 Jahre jüngere Klägerin erklärte, dass dies eine Benachteiligung wegen des Alters sei. Dies sah das ArbG Köln genauso. Jedoch kam das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin zu der Überzeugung, dass die unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Die Interessen des Arbeitgebers und der weiteren Beschäftigten an der Kosteinsparung überwiegen die Interessen der Hinterbliebenen deutlich.
ArbG Köln, Urteil ArbG Koeln 7 Ca 6880 15 vom 20.07.2016
Normen: §§ 7 Abs. 2, 10 AGG