Der Leiharbeitnehmer hat während des gesetzlichen Mindesturlaubs einen Anspruch auf übertarifliche Zulagen
Der Höhe des Anspruchs eines Leiharbeitnehmers im Hinblick auf den bezahlten Erholungsurlaub bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verdienst, den der Leiharbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt bzw.
Urlaubsabgeltung erzielt hat.
Zu dem Verdienst gehören auch übertarifliche Zulagen, wie eine Entleiherzulage sowie eine Schicht- und Nachtarbeitspauschale.
Im entschiedenen Fall hatten die Parteien eine übertarifliche Entleiherzulage von 6,97 Euro und eine Schicht- und Nachtarbeitspauschale von 0,81 Euro vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag des Bundesverbands Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V Anwendung. Der Beklagte weigerte sich die Zulagen auch während des Urlaubs zu zahlen.
Das BAG sprach dem Leiharbeitnehmer den Anspruch auf die übertariflichen Zulagen zu und stellte klar, dass alle Entgelttatbestände umfasst sind, auf die der Leiharbeitnehmer einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch hat, mithin dürfen feste Vergütungsbestandteile nicht aus der Berechnung ausgeklammert werden. Ausgenommen sind jedoch Überstundenvergütungen und Einmalzahlungen.
Zu dem Verdienst gehören auch übertarifliche Zulagen, wie eine Entleiherzulage sowie eine Schicht- und Nachtarbeitspauschale.
Im entschiedenen Fall hatten die Parteien eine übertarifliche Entleiherzulage von 6,97 Euro und eine Schicht- und Nachtarbeitspauschale von 0,81 Euro vereinbart. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag des Bundesverbands Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V Anwendung. Der Beklagte weigerte sich die Zulagen auch während des Urlaubs zu zahlen.
Das BAG sprach dem Leiharbeitnehmer den Anspruch auf die übertariflichen Zulagen zu und stellte klar, dass alle Entgelttatbestände umfasst sind, auf die der Leiharbeitnehmer einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch hat, mithin dürfen feste Vergütungsbestandteile nicht aus der Berechnung ausgeklammert werden. Ausgenommen sind jedoch Überstundenvergütungen und Einmalzahlungen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 9 AZR 510 09 vom 21.09.2010
Normen: BUrlG §§ 1, 11