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Inhaber von Vorzugsaktien können im Falle der Unternehmensumwandlung gerichtlich eine gegenüber Inhaber von Stammaktien höhere Barabfindung durchsetzen. Vor dem Landgericht Dortmund obsiegte ein Vorzugsaktionär, da nach Auffassung der Richter die Vorzüge auch bei der Umwandlung und einem damit verbundenen Squeeze-out wertmäßig besser als Stämme einzustufen sind. Vorzugsaktionären steht grundsätzlich eine höhere und oftmals auch garantierte Mindestdividende zu. Im Gegenzug dafür ist Vorzugsaktien kein Stimmrecht eingeräumt. Gleichwohl müssen auch Vorzugsaktionäre bei einem Squeeze-out-Verfahren angemessen berücksichtigt werden.