Rabattwürfeln ist kein unlauterer Wettbewerb

Eine Aktion, bei der der Rabatt vom Kunden ausgewürfelt wird, ist kein unlauterer Wettbewerb und damit auch nicht wettbewerbswidrig.

Rabattaktionen sind unter anderem dann unzulässig, wenn sie einen Kaufzwang ausüben oder der Käufer das Preis-Leistungs-Verhältnis nicht mehr prüft. Diese Wirkung verneinten die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm bei einem Rabatt zwischen zwei und zwölf Prozent.

Der beklagte Inhaber eines Modehauses gewährte seinen Kunden den Rabatt, der den geworfenen Augen zweier Würfel entsprach. Das Rabattwürfeln verdränge nicht die Kaufabsicht durch die Erwartung einer selbständigen Gewinnchance, meinten die Richter. Vielmehr sei anzunehmen, dass die sachlichen Kaufgründe im Vordergrund blieben. Auch stelle die Aktion mangels Kapitaleinsatzes seitens der Kunden kein illegales Glücksspiel dar.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice