Unbefristeter Räumungsverkauf ist zulässig

Unternehmen müssen für einen Räumungsverkauf keinen festen Zeitraum in der Werbung angeben.

Ein Unternehmen darf auch dann mit einem Räumungsverkauf werben, wenn es für diesen keinen festen Zeitraum angegeben kann. Nur wenn die Verkaufsaktion von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt wäre, müsste eine solche Angabe erfolgen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. Im Falle eines Räumungsverkaufs fehle es aber an einem bereits vorab absehbaren Ende, da dieses erst mit der Erschöpfung aller Vorräte eintritt. Daher ist die Werbung mit einem unbefristeten Verkauf nicht irreführend und somit auch nicht wettbewerbswidrig.

 
[mmk]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice