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Eine gerichtliche Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann nur derjenige verlangen, demgegenüber die AGB gestellt worden sind. Entsprechend wies das Oberlandesgericht Koblenz das Begehren eines Autokäufers ab, der bei Vertragsschluss seine eigenen AGB zum Vertragsgegenstand gemacht hat. Als sich nachträglich Abweichungen bei der Beschaffenheit ergaben, versuchte der Käufer, seine eigenen AGB inhaltlich überprüfen zu lassen, weil diese keine Beschaffenheitsgarantie des Verkäufers enthielten. Die Richter verwiesen darauf, dass er als Verwender keine solche Kontrolle verlangen könne und daher die Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie zu beweisen habe.