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Ist für die Eintragung ins Handelsregister eine beglaubigte Übersetzung einer fremdsprachigen Urkunde nötig, sind kleine Ungenauigkeiten in der Übersetzung, die offensichtlich nur auf einem terminologischen Missverständnis beruhen, unschädlich. Das zuständige Gericht kann die Übersetzungsfehler dann zwanglos ändern, so das Oberlandesgericht Hamm. Es besteht auch keine Notwendigkeit oder gar Pflicht zu weitergehenden Nachforschungen über den Inhalt des übersetzten Originaltextes. Das wäre nur dann notwendig, wenn eine Änderung der Übersetzung nicht mehr ohne Kenntnis des Originals möglich ist.