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Wenn ein Unternehmen gegenüber einem Handelsvertreter auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet hat, führt das bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung zu einem zeitlich unbegrenzten Schadensersatzanspruch. Da der Schadensersatzanspruch im Normalfall bei einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung die Dauer bis zum fristgerechten Ende des Arbeitsverhältnisses umfasst, muss bei einem wirksamen Verzicht auf die ordentliche Kündigung dasselbe gelten, so der Bundesgerichtshof. Das bedeutet dann allerdings, dass von einem Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auszugehen ist.