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Fehlt einem Angebotsschreiben eine oder mehrere Seiten, muss das Gebot insgesamt als unzulässig zurückgewiesen werden. Denn die Gleichbehandlung aller Teilnehmer an der Ausschreibung verlangt, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, die Vergleichbarkeit aller eingereichten Gebote. Hiervon kann nach Ansicht der Richter auch nicht im Rahmen des Ermessens, welches die Vergabeverordnung einräumt, abgewichen werden. Dies gilt selbst bei umfangreichen Angeboten, denn auch hier muss durch die abschließende Unterschrift das gesamte Angebot abgedeckt sein.