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Erklärt ein Arbeitsgericht die ausgesprochene Kündigung für unwirksam, muss ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordern. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg auch dann, wenn in den erfolglos gebliebenen gerichtlichen Vergleichsverhandlungen die Weiterbeschäftigung für den Fall der unwirksamen Kündigung in Aussicht gestellt worden ist. Die Landesarbeitsrichter sehen daher eine Abmahnung als unwirksam an, die der Arbeitgeber wenige Tage nach der Rechtskraft des Urteils über die unwirksame Kündigung ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer nicht im Betrieb erschienen ist.