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Der die Tätigkeit aus religiösen Gründen verweigernde Arbeitnehmer muss dem Arbeitnehmer mitteilen, worin genau diese Gründe bestehen und an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht. Der Arbeitgeber muss ihm daraufhin eine vertragsgemäße Tätigkeit zuweisen, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt? soweit das im Rahmen der betrieblichen Organisation möglich ist.
Im entschiedenen Sachverhalt hatte sich ein als Ladenhilfe im Einzelhandel beschäftigter gläubiger Moslem geweigert, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, da ihm sein Glaube jegliche Mitwirkung an der Verbreitung von Alkoholika verbiete.