OLG München zur Zahlung einer Abbruchgebühr bei einem Immobilienprojekt

Die Vereinbarung einer Abbruchgebühr bei einem Immobilienprojekt stellt in der Regel kein Schenkungsversprechen dar.

Im vorliegenden Fall vereinbarten der beklagte Projektentwickler und die als „Investment Advisor“ tätige Aktiengesellschaft, die für den Beklagten im Bereich der Kreditvermittlung beratend tätig wurde, eine Abbruchgebühr in Form eines „Term Sheets“ für den Fall, dass das Immobilienprojekt nicht oder ohne den Kläger realisiert wird und dies nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass dies kein Schenkungsversprechen - welches der notariellen Form bedurft hätte - darstellt, da das beratende Unternehmen durchaus eine Gegenleistung erbracht hat. Ein Schenkungsversprechen kann jedoch nur angenommen werden, wenn es an jeglicher Gegenleistung fehlt. Die Vereinbarung einer Abbruchgebühr stellt daher stattdessen die Garantie einer Mindestvergütung dar.
 
OLG München, Urteil OLG Muenchen 20 U 1946 17 vom 06.12.2017
Normen: BGB § 311b Abs. 1, § 516, § 518
[bns]
 
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