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Öffentliche Auftraggeber sind grundsätzlich verpflichtet, Aufträge nach den allgemeinen Regelungen auszuschreiben und ein Vergabeverfahren durchzuführen. Vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind die Voraussetzungen für eine Direktvergabe an ein Unternehmen dahingehend eingeschränkt worden, dass dieses der vollständigen Kontrolle des Auftraggebers unterstehen muss und allein für diesen tätig ist. Allein die Mehrheitsbeteiligung, die im zugrunde liegenden Fall bei 99 Prozent lag, genügte den Richtern nicht, da das Unternehmen in seinen Entscheidungen relativ unabhängig von der auftragsgebenden Körperschaft gewesen ist. Erst bei einer umfassenden Kontrolle, wie sie etwa gegenüber einer nachgeordneten Dienststelle besteht, ist eine Direktvergabe zulässig.