BGH zum Rücktritt vom Reisevertrag

Der Wegfall von zwei bekannten Sehenswürdigkeiten stellt eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung der Reiseleistung dar, die zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt.

Im vorliegenden Fall hatte ein Paar eine zweiwöchige Chinarundreise gebucht. Eine Woche vor Reisebeginn teilte der Veranstalter den Klägern mit, dass die Besichtigung zweier weltberühmter Sehenswürdigkeiten Pekings aufgrund einer Militärparade ausfallen müsse. Obwohl den Reisenden stattdessen der Besuch eines Tempels angeboten wurde, wollte das Paar daraufhin vom Reisevertrag zurücktreten. Der Bundesgerichtshof gab dem Paar Recht. Der Wegfall zwei der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings stelle eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zum Rücktritt berechtige.
 
BGH, Urteil BGH X ZR 44 17 vom 16.01.2018
Normen: § 242 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 651a Abs. 5 S. 2 BGB
[bns]
 
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