BGH: Kein Fernabsatzvertrag bei persönlichem Kontakt

Bei persönlichem Kontakt zwischen Verbraucher und Unternehmer liegt kein Vertragsschluss "unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln" vor.

Ein Fernabsatzvertrag, der den Verbraucher zu einem zweiwöchigen Widerrufsrecht berechtigen kann, liegt nur dann vor, wenn die Vertragsparteien bei der Anbahnung und während des Abschluss des Vertrages nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Auch der persönliche Kontakt zu einem Mitarbeiter des Unternehmers oder einem vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter schließt einen Fernabsatzvertrag aus. Die Notwendigkeit einer zweiwöchigen Widerrufsfrist besteht nur dann, wenn der Verbraucher keine Möglichkeit hat, Unklarheiten und Fragen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu klären.
 
BGH, Urteil BGH XI ZR 160 17 vom 27.02.2018
Normen: § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 346 ff. BGB, § 495 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 1, 2 BGB, Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, § 355 Abs. 2 Satz
[bns]
 
Kontakt

Haben Sie Fragen? Nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt mit uns auf:

Büro LeipzigBüro Leipzig +49 341 - 860 996 84-0
Büro DresdenBüro Dresden +49 351 - 450 42 26
Büro HalleBüro Halle +49 345 - 548 36 85

E-Mail Fachanwalt Hamburgoffice@dinter-kreissig.de

Anfahrt LeipzigAnfahrt Leipzig
Anfahrt DresdenAnfahrt Dresden
Anfahrt HalleAnfahrt Halle

Rückrufservice