Alleiniger Röntgenbefund beim Pferd begründet noch keinen Sachmangel

Der Verkäufer eines Dressurpferdes haftet nur darauf, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich nicht in einem vertragswidrigen Zustand befindet, mithin einem Zustand, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier alsbald erkrankt.

Dies gilt nicht, wenn die Kaufvertragsparteien eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Zustandes des Tieres getroffen haben.

Der Verkäufer eines Pferdes haftet mithin dafür, dass das Pferd für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung geeignet und einsetzbar ist.

Auch bei einem hochpreisigen Dressurpferd kann noch nicht per se von einem Sachmangel ausgegangen werden, wenn ein "Röntgenbefundes" vorhanden ist, der jedoch keine nachweisbaren klinischen Auswirkungen ermittelt und auch keinen Rückschluss auf vom Kläger behauptete "Rittigkeitsprobleme" zulässt.

Die volle richterliche Überzeugungsbildung setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Ein Richter darf dadurch, dass sich ein Gutachter nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit abhalten lassen.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 32 16 vom 18.10.2017
Normen: BGB § 14 Abs. 1, § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1, 2, § 437 Nr. 2, § 476
[bns]
 
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